Nach Art. 229 § 35 Abs. 1 BGB für Mietverträge, die ab Inkrafttreten der Landesverordnung, in der entsprechenden Gemeinde, in der die Wohnung liegt neu abgeschlossen wurde. Nicht der Beginn des Mietverhältnisses, sondern der Abschluss des Mietvertrages entscheidet über die Anwendbarkeit.