Umgangssprachlich üblicher für die Betriebskostenvereinbarung also der Vereinbarung, das der Mieter neben der Miete also dem Entgelt für die Überlassung der Wohnung auch die Betriebskosten der Wohnung als Nebenkosten des Wohnens an den Vermieter abzuführen hat, der damit seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber staatlichen Trägern oder Versorgungsunternehmen erfüllt.