Teilinklusivmiete

Die Inklusivmiete ist der bundesgesetzliche Regelfall, bei der nur ein Mietbetrag geschuldet ist und bei dessen Bezahlung damit auch alle Betriebskosten abgegolten wurden. Statt einer Betriebskostenvereinbarung können der Vermieter und der Mieter auch vereinbaren, dass der Mieter nur einen Teil der umlagefähigen Betriebskosten zu entrichten hat. Dann ist von einer Teilinklusivmiete die Rede.