Angespannter Wohnungsmarkt

Neben dem Begründungserfordernis und der maximalen Frist von fünf Jahren für eine Angespanntheit, die einzige materielle Voraussetzung, die die Länder bei der Verabschiedung der Mietpreisbegrenzungsverordnung zu beachten haben.

Nicht abschließende Kriterien, aus denen sich eine Angespanntheit ergeben kann, werden im Bundesgesetz aufgezählt. Zum Beispiel signifikanter Mietanstieg in der Vergangenheit, höhere Mieten als im bundesweiten Durchschnitt, großer Zuzug in die Gemeinde, so dass in der Zukunft mit steigenden Mieten zu rechnen ist und/oder wenig leerstehende Wohnungen auf dem Markt, so dass nach dem Marktmechanismus mit steigenden Mieten zu rechnen ist.

Muss auf wissenschaftlicher Grundlage ermittelt werden und statistische Ausreißer (zum Beispiel Luxuswohnungen) müssen herausgerechnet werden. Der Vermieter kann vor Gericht die Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung feststellen lassen und wenn die Verordnung rechtswidrig ist, verliert der Mieter den Prozess ohne, dass das Bundesland, das die Verordnung erlassen hat zum Schadenersatz verpflichtet wäre.