Bundesgesetzlicher Normalfall ist, dass der Mieter nur die Miete und keine Betriebskosten zusätzlich schuldet (mit Ausnahme von Heizkosten). Die Betriebskostenvereinbarung ist aber zulässig und auf dem Wohnungsmarkt der Normalfall, weil sie günstig für den Vermieter ist. Wird eine Betriebskostenvereinbarung oder Nettokaltmiete vereinbart, leistet der Mieter eine monatliche Vorauszahlung und erhält im nächsten Jahr eine Jahresabrechnung, in der die Differenz aus Vorauszahlungen und Endbetrag abgerechnet wird. Außer für die Heizungskosten ist der Mieter aber nicht verpflichtet Betriebskosten zu tragen und daher muss eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen werden.