Definition der Wohnraummiete

Liegt vor, wenn Räumlichkeiten nach dem Zweck der Vereinbarung entgeltlich zum Zwecke des privaten Aufenthalts und zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Mieters oder seiner Angehöriger überlassen werden. Zuletzt bestätigt durch den 12 Zivilsenat beim Bundesgerichtshof (BGH XII, ZR 125/18, BGHZ 223,290).