Wenn die Gemeinden durch Verordnung einen angespannten Mietmarkt festgestellt haben, bleibt den Gemeinden die Möglichkeit, durch das Aufstellen eines qualifizierten Mietspiegels, die zulässige ortsübliche Miethöhe selbst statistisch zu erfassen und festzulegen.
Daraus folgt dann mit dem 10% Zuschlag, der auf die ortsübliche Miete nach Bundesgesetz anzusetzen ist, die maximal zulässige Höchstmiete, die der Vermieter verlangen darf.